Wir sprechen von Immobiliengewinn, wenn eine in ihrem Besitz befindliche Immobilie zu einem höheren Preis als den während der Kaufphase angefallenen Kosten verkauft wird. In der Regel wird der Kapitalgewinn im Falle einer Zweitwohnung besteuert, oder wenn die erste Immobilie vor Ablauf der fünf Jahre nach dem Kauf der betreffenden Immobilie verkauft wird. Aus steuerlicher Sicht wird diese Unterscheidung hinsichtlich der Besteuerung getroffen, da der Aufenthaltszeitfaktor ein diskriminierender Faktor für die Beurteilung ist, ob es sich um einen spekulativen Vorgang handelt oder nicht.
Der Kapitalgewinn unterliegt daher im Wesentlichen der Besteuerung, wenn er kein Eigentum eines Hauptwohnsitzes ist, wenn er fünf Jahre nach dem Kauf für den Hauptwohnsitz veräußert wird und wenn er nach einer Erbfolge nicht erworben wurde.
Alle Transaktionen, bei denen die Immobilie wertmäßig veräußert wird oder auch nur die relativen tatsächlichen Genussrechte, unterliegen Kapitalgewinnen. Andererseits sind die Abtretungen unentgeltlich oder ohne Gewinn, die zur Erbschaftsachse gehörenden Gebäude und die Wohnungen, die als Hauptwohnsitz des Eigentümers oder seiner Angehörigen genutzt werden, für die meiste Zeit seit dem Kauf.
Wer gesetzlich zur Entrichtung der Steuer auf den Kapitalertrag verpflichtet ist, kann dies in der Steuererklärung auf der Grundlage des Einkommensteuersatzes tun, der für die Höhe des Nettoeinkommens des Referenzjahres festgelegt ist. In der Regel ist es günstiger, den Notar zum Zeitpunkt der Urkunde nach der Anwendung der Ersatzsteuer in Höhe von 20% auf den realisierten Kapitalgewinn zu fragen, die sofort an den Notar gezahlt werden muss, der die Liquidation per Computer vornimmt.
Die Berechnung des Kapitalgewinns ist sehr einfach: Es reicht aus, den während der Kaufphase ausgezahlten Betrag vom Verkauf der Immobilie abzuziehen, um so den Betrag zu erhalten, der der Besteuerung unterliegt.